Gesetze, die für die Berg- und Naturwacht von Bedeutung sind.
Steiermärkisches Naturschutzgesetz: Dieses Gesetz regelt den Schutz der Natur, den Schutz und die Pflege der Landschaft sowie die Erhaltung und Gestaltung der Umwelt als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Pflanzen und Tiere.
Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz: Zur Unterstützung der Behörden bei der Vollziehung landesgesetzlicher Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes wird eine Körperschaft öffentlichen Rechtes mit der Bezeichnung "Steiermärkische Berg- und Naturwacht" eingerichtet.
Steiermärkische Geländefahrzeuggesetz: Dieses Gesetz regelt die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr oder von befestigten Fahrwegen im freien Gelände.
Naturhöhlengesetz: Die Verfügung über Naturhöhlen, bezüglich derer das Bundesdenkmalamt festgestellt hat, dass ihre Erhaltung als Naturdenkmale wegen ihrer Eigenart, ihres besonderen Gepräges oder ihrer naturwissenschaftlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse gelegen ist, ist bezüglich des Einganges, des Raumes, des Inhaltes und der Erschließungsanlagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beschränkt.
Gesetz betreffend die Wegefreiheit im Bergland: Bestehende öffentliche Wege im Berglande, insbesondere Wege zur Verbindung von Tälern mit den Höhen, dann Übergänge, Pass- und Verbindungswege, welche für den Touristen- und Fremdenverkehr und zur Erschließung von Natursehenswürdigkeiten, wie Wasserfälle, Grotten und dergleichen unentbehrlich sind, dürfen für diesen Verkehr nicht geschlossen werden.
Naturschutzverordnung: Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und von Natur aus freilebender und nicht der Jagdausübung unterliegender Tiere